Die Fähigkeit sich mittels Kampfsporttechniken besser als andere gegen Angriffe schützen zu können verlangt ein geschärftes Bewusstsein über die möglichen Folgen der eigenen Verteidigungshandlungen.
Das bedeutet auch, sich mit potentiellen juristischen Konsequenzen der Selbstverteidigung auseinanderzusetzen. Dies betrifft insbesondere das Vorkommen etwaiger Körperverletzungen bei anderen.
Während man beim sportlichen Wettkampf davon ausgehen kann, dass die Mitkämpfenden zu möglichen Körperverletzungen, solange sie nicht unter vorsätzlicher schwerer Missachtung der sportlichen Regeln erfolgen, ihre Einwilligung erteilt haben und damit kein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, verhält es sich außerhalb des Sports selbstverständlich anders.
Hier ist grundsätzlich jede Anwendung einer Kampfsporttechnik oder eines -griffs und jeder Schlag eine strafbare Körperverletzung, die jedoch dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Angegriffene ein Notwehrrecht für sich geltend machen kann.
Das Recht zur Notwehr ist wie folgt in § 32 StGB definiert:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Dennoch gilt es natürlich, insbesondere für uns Kampfsportler, jeder aggressiven Konfrontation stets deeskalativ entgegen zu treten. Die Anwendung jeglicher Kampftechnik kann und darf immer nur das allerletzte Mittel sein und geschieht ausschließlich im absoluten Notfall.